Kosten - Rechtsanwälte Rohweder und Dohme Ludwigslust Verkehrsrecht Familienrecht Arbeitsrecht Strafrecht Mietrecht ...

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Kosten

Kosten

Die Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung sind im Wesentlichen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Wenn sie in anwaltlichen Rechnungen neben der Abkürzung RVG noch die Abkürzung V V  lesen, so ist damit das Vergütungsverzeichnis gemeint, das einen Anhang des RVG darstellt.


Sie finden im Internet viele Rechner, die eine sogenannte Prozessrisikoberechnung ermöglichen. Diese Rechner sind mit Vorsicht zu genießen, da sie eine Vielzahl von Konstellationen nicht berücksichtigen (können). So werden häufig erhebliche Sachverständigenkosten, Fahrtkosten, Kosten für Zeugenauslagen, Kosten für besondere Prozesskonstellationen nicht berücksichtigt. Eine halbwegs realistische Auskunft kann Ihnen nur ein Anwalt geben, der den Sachverhalt zumindest in groben Zügen, die Ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel und möglichen Einwendungen des Gegners und die gegnerischen Beweismittel kennt.

Die wichtigste Regel lautet: Scheuen Sie sich nicht, nach den Kosten zu fragen!!! Jeder seriöse Anwalt wird Ihnen erläutern, was an Kosten auf Sie zukommen kann.



Was kostet eine Beratung?
Es gibt derzeit keine gesetzliche Vergütung für eine anwaltliche Beratung. Diese soll in einer Vergütungsvereinbarung zwischen dem Ratsuchenden und dem Anwalt vereinbart werden. Gibt es keine Vereinbarung, so ist die „ortsübliche" Vergütung zu zahlen. Für ein erstes Beratungsgespräch ist die Gebühr begrenzt auf höchstens 190,00 € zzgl. eventueller Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Für einfache erste Beratungsgespräche fallen in der Regel Beträge zwischen 50,00 € und 150,00 € an.

Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann auch die staatliche Beratungshilfe in Anspruch genommen werden. Diese wird vor dem Besuch beim Anwalt beim zuständigen Amtsgericht beantragt. Der Eigenanteil beträgt zur Zeit 15,00 €.


In Zivilsachen wird in der Regel nach sog. Wertgebühren und in Strafsachen nach sog. Rahmengebühren abgerechnet.

Bei Wertgebühren spielt der Gegenstandswert, auch Streitwert genannt, eine große Rolle für die Höhe der abzurechnenden Vergütung.

In Strafsachen tragen Sie die Kosten in der Regel selbst. Selbst, wenn Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden sollte, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird, müssen sie dessen Vergütung möglicherweise auf Umwegen auch selbst bezahlen.

In Zivilverfahren hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Wenn sie nicht vollständig unterliegt, werden die Kosten aufgeteilt.

In Arbeitsgerichtsverfahren besteht die Besonderheit, dass gemäß § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht. Dies gilt auch für die außergerichtliche Vertretung.

Rechtsschutzversicherungen tragen oft alle oder zumindest den größten Teil der Kosten. Ob eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist, können sie durch Ihren Anwalt prüfen lassen. Dazu benötigt er die kompletten Versicherungsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein, Rechtsschutzversicherungsbedingungen Ihrer Versicherung, Änderungsvereinbarungen).


 





Rohweder v Dohme | Rechtsanwälte


Tel.: 03874 20 88 8

Fax: 03874 66 32 99

rohweder.dohme@t-online.de







 
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü