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Mietrecht

Rechtsgebiete

Mietrechten
Grundlage für die Rechtsverhältnisse von Mieter und Vermieter ist der schriftlich oder mündlich geschlossene Mietvertrag. Mietverträge werden nicht nur für Wohnungen, sondern auch für Fahrzeuge, Werkzeug aus dem Baumarkt, Baumaschinen, Bekleidung usw. geschlossen. Kennzeichnend ist die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung. Wird eine Sache kostenlos auf Zeit einem anderen überlassen wird das in der Regel Leihe genannt.

Hieraus ergeben sich die Rechte und Pflichten des Mieters und Vermieters. Bestimmte Vereinbarungen sind jedoch von den gesetzlichen Regelungen abhängig. Manche gesetzliche Regelungen können durch den Vertrag verändert werden, andere dürfen nicht geändert werden. Man unterscheidet zwischen Wohnraummiete und Gewerbemiete.

Wohnungsmiete:


Vorvertragliche Pflichten:
Auskunftspflichten des Mietinteressenten
Bereits vor Abschluss des Mietvertrages kann der Vermieter vom Mieter eine Selbstauskunft verlangen, d.h. der Mietinteressent soll seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Da solch eine Befragung sehr persönlich ist, gibt es Einschränkungen. In der Rechtsprechung wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass Fragen zum Arbeitsverhältnis und den Vermögensverhältnissen erlaubt sind. Nicht zulässig sind Fragen nach Familienstand, Familienplanung, Schwangerschaft, Vorstrafen, Arbeitgeber, Mitgliedschaft im Mieterverein.
Die Frage, ob der Mietinteressent raucht, ist hingegen erlaubt. Zudem kann der Vermieter eine Schufa-Selbstauskunft verlangen. Er darf jedoch nicht selbst solche Auskünfte einholen. Eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis beim zuständigen Amtsgericht kann jeder Vermieter einholen.
Werden die Fragen zum Arbeitsverhältnis oder zu den Vermögensfragen falsch beantwortet und hat dies Auswirkungen auf das Vertrauensverhältnis der Parteien, so kann der Mietvertrag vom Vermieter angefochten bzw. fristlos gekündigt werden. Auch Schadensersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.
Auskunftspflichten des Vermieters
Nicht nur der Mieter ist zu Auskünften verpflichtet. Auch der Vermieter muss auf Nachfrage Angaben machen zur Höhe der Betriebskosten, zu Lärmquellen, zum beabsichtigten Verkauf des Mietobjekts, zu baurechtlichen Genehmigungen der Wohnung, nach einer Erlaubnis zur Untervermietung. Persönlich Angaben zu den anderen Mietern braucht der Vermieter nicht zu machen. Der Vermieter muss den Mietinteressenten auch nicht auf Mängel hinweisen, die offensichtlich sind und dem Interessenten auffallen müssen.

Wohnungsmietvertrag:
Es gibt verschiedene Formen:
1. Unbefristete Mietverträge
Einen unbefristeten Mietvertrag kann der Miete jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen kündigen. Der Vermieter hingegen braucht zur Kündigung einen Kündigungsgrund.
2. Zeitmietverträge
Bei diesen befristeten Mietverträgen endet das Mietverhältnis erst nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
3. Staffelmietverträge
Bei einem Staffelmietvertrag ist vereinbart, dass sich die Miete in den folgenden Jahren automatisch erhöht unter folgenden Voraussetzungen:
Der Zeitraum für die jeweiligen Mieterhöhungen muss deutlich vereinbart sein.
Es muss mindestens ein Jahr zwischen den vereinbarten Mieterhöhungsstufen liegen.
Die erhöhten Mieten müssen im Mietvertrag betragsmäßig angegeben sein.
Der Abschluss eines Staffelmietvertrages bedarf der Schriftform.
4. Indexmietverträge
Bei einem Indexmietvertrag richtet sich die Miete und Mieterhöhung nach einem messbaren Preisindex für die Gesamtlebenshaltung, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlich ist. Das bedeutet, dass die Miete steigt, wenn die Lebenshaltungskosten steigen. Hierzu muss der Vermieter die Mieterhöhung schriftlich geltend machen. Es bedarf jedoch nicht mehr der Zustimmung durch den Mieter. Die Miete muss in beide Richtungen angepasst werden. Wenn der Lebenshaltungskostenindex sinkt, muss auch die Miete sinken. Zeitliche Beschränkungen sind nicht erforderlich. Die Mietanpassung darf jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres erfolgen.
5. Andere Mietverträge
- Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch
- Möblierter Wohnraum
- Einliegerwohnung
- Werkwohnung
- Untermiete

 





Rohweder v Dohme | Rechtsanwälte


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